Der Bereich Fahrtkosten teilt sich in Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4 BRKG) und Wegstreckenentschädigung (§ 5 BRKG) auf. Auch hier beschreibt die Information zum Bundesreisekostenrecht und die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostenrecht die wenigen Sätze, welche die Paragrafen aufweisen, mehr als genau.

§ 4 BRKG / BRKGVwV zum § 4 BRKG Fahrt- und Flugkosten

Die Erstattung für Fahrten, für welche der Reisende „regelmäßig wiederkehrende Beförderungsmöglichkeiten“ wie die öffentlichen Verkehrsmittel nutzt, erfolgt nur für die niedrigste Beförderungsklasse. Im Zugverkehr ist dies die Klasse zwei. Eine Unterscheidung, ob der Reisende mit dem Regionalzug, dem IC oder ICE fährt, ist nicht mehr vorhanden.

Mindestdauer

Für Bahnfahrten, die eine Mindestdauer von zwei Stunden haben, kann der Reisende auch die Klasse eins buchen und erstattet bekommen. Die Anfahrt zum Bahnhof mit Bus, U-Bahn oder Straßenbahn zählen nicht zur Mindestdauer der Bahnfahrt und bleiben daher unberücksichtigt. Ist der Reisende Beamte auf Widerruf und im somit Vorbereitungsdienst, darf er grundsätzlich nur die niedrigste Beförderungsklasse buchen, unabhängig von der Dauer der Fahrt. Das gilt auch für Auszubildende.

Reisende

Will der Reisende für seine Reise aus wirtschaftlichen Gründen das Flugzeug nutzen, darf er dies nur machen, wenn neben den wirtschaftlichen auch dienstliche Gründe vorhanden sind. Zur Wirtschaftlichkeit gehört auch der Arbeitszeitgewinn, der aus dieser schnellen Beförderung resultieren wird. Bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes erfolgt vor Antritt der Dienstreise ein Genehmigungsverfahren, das auch über die Kosten des Verkehrsmittels entscheidet und auch darüber, welche Kosten dem Reisenden erstattet werden.

§ 5 BRGK / BRKGVwV zum § 5 BRKG Wegstreckenentschädigung

Das Bundesreisekostengesetz bezahlt, im Gegensatz zum Landesreisekostengesetz von Baden-Württemberg, die gefahrenen Kilometer für Bedienstete des öffentlichen Dienstes mit 0,20 Euro, unabhängig vom Hubraum des Fahrzeugs. Entgegen dem Verfahren der freien Wirtschaft, ist das Kilometergeld auf 130,00 Euro, für Reisende, die aus Mitteln der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien Förderleistungen erhalten, auf 150,00 Euro beschränkt. Diese Regelung entspricht der kleinen Wegstreckenentschädigung. Weitere werden Parkgebühren bis zu 5 Euro täglich erstattet.

Bedienstete des öffentlichen Dienstes

Unternimmt der Reisende mit seinem privaten Pkw eine Dienstreise oder reisen Bedienstete des öffentlichen Dienstes zu weiter entfernten Orten, kommt ein Kilometergeld von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer zur Anwendung. Für solche Reisen ist keine Begrenzung vorgesehen. Mit dem Kilometergeld sind für Bedienstete des öffentlichen Dienstes alle weiteren Kosten, die beispielsweise durch die Mitnahme von Kollegen, dem privaten und dienstlichen Reisegepäck entstehen, abgegolten. Diese Regelung entspricht der großen Wegstreckenentschädigung. Für den öffentlichen Dienst gilt, keine Reise ohne Antragstellung und Genehmigung der vorgesetzten Behörde, da sonst die Kosten nicht erstattet werden.