Bereits Mitte Dezember letzten Jahres standen die neuen Pauschalen für das Jahr 2017 in Sachen Verpflegungsmehraufwand fest. Selbstverständlich stellen wir Ihnen nachfolgend alle wichtigen und neuen Informationen im Nachgang zur Verfügung.
Pauschale
Die meisten Leute denken nach wie vor, dass der Verpflegungsmehraufwand nun die angefallenen Verpflegungskosten ersetzt. Dies kann man so allerdings nicht stehen lassen, denn es handelt sich bei dem Verpflegungsmehraufwand (wie das Wort ja auch bereits schon sagt) um Mehraufwendungen. Dabei wird jeweils zwischen zwei Pauschalen unterschieden:
- Die erste Pauschale bezieht sich auf alle geschäftlichen Reisen, wenn sich der Betroffene über einen Zeitraum zwischen acht und vierundzwanzig Stunden außer Haus befunden hat bzw. am Tag der An-und Abreise auf sogenannten mehrtägigen Reisen. Dabei spielt es keine Rolle, ob derjenige beim An-und Abreisetag tatsächlich anwesend war. Nehmen wir an, die Reise beginnt um 21 Uhr, so kann der Mitarbeiter theoretisch die Pauschale für den kompletten Anreisetag nutzen.
- Die zweite Pauschale ist für eine Anwesenheit, die den ganzen Tag, d.h. 24 Stunden andauert, konzipiert. Es handelt sich außerdem um mehrtätige Geschäftsreisen.
Tatsächliche Kosten
Generell müssen bei der Erstellung einer Reisekostenabrechnung stets die prägnanten Kalendertage, für die Berechnung zu Grunde gelegt werden. Wenn man also eine ganztägige Anwesenheit feststellen möchte, so muss man den Zeitraum zwischen 0-24 Uhr betrachten. Die Abrechnung von tatsächlichen Verpflegungskosten ist nicht umsetzbar und zwar auch dann nicht, wenn genaue Belege hierzu vorliegen. Es werden zur Berechnung stets Pauschalen veranschlagt. Der Begriff „Erste Tätigkeitsstätte“ ist maßgeblich dafür, ob eine Reise als geschäftlich oder nicht geschäftlich eingeordnet wird. Eine Auszahlung der Spesen ist zeitlich auf drei Monate limitiert.
Wenn Sie also länger als 3 Monate geschäftliche Reisen an immer den gleichen Ort durchführen, so kann diese Pauschale nicht mehr abgesetzt werden. Das Finanzamt geht in diesem Fall nicht mehr von einer dienstlichen Reise aus. Sie können diesen Zustand nur durch eine Unterbrechung von 4 Wochen aussetzen, um einen neuen Lauf der 3-Monats-Frist zu erreichen.
Auszahlung
Es ist dabei nicht wichtig abzugeben, warum die Unterbrechung erfolgt ist. Auch wenn Sie erkrankt waren oder Urlaub genommen haben, zählen diese Zeiten zur Unterbrechung. Wenn Sie auf der Geschäftsreise vom Arbeitgeber verpflegt werden, müssen Sie daran denken, Ihre Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand dementsprechend zu kürzen.
Übrigens muss der Arbeitgeber zunächst einmal nicht für die Auszahlung der Pauschale in Sachen Verpflegungskostenmehraufwand garantieren, wenn es keine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt. Er kann sogar eine Zahlung gänzlich verweigern oder nur einen Anteil bezahlen. Tritt dieser Fall für Sie ein, so können Sie über die Steuererklärung die Reiskosten als Werbungskosten ansetzen. Es ist hier allerdings ein Nachteil, dass die Reiskosten lediglich Ihr zu versteuerndes Einkommen senken. Einen direkt greifbaren Vorteil entsteht hier also nicht. Darüber hinaus muss erst einmal die vorgeschriebene Hürde von 1000 Euro bei der Werbungskostenpauschale überwunden werden, um überhaupt einen positiven Effekt zu erzielen.
Verpflegungsmehraufwendungen im Jahr 2017 im Ausland
Generell weichen die Lebenserhaltungskosten auf unserer Welt von denen hierzulande ab. Dementsprechend gibt es Länder, die ihre eigenen individuellen Verpflegungssätze festlegen und die sich teilweise immens von denen in Deutschland unterscheiden. Auch innerhalb eines Jahres kann es abweichende Sätze für die Kosten zur Erhaltung des Lebensunterhaltes geben. Wenn man geschäftlich in die USA reist, so haben Provinzen ganz andere Spesensätze wie die Metropolen New York oder Washington. Die Abweichungen können sehr stark variieren und wiederum von denen im restlichen Land abweichen.
Auch 2017 gibt es wieder Neuerungen für Geschäftsreisende in den internationalen Spesensätzen. Bei sage und schreibe 50 Ländern wurden die Sätze angepasst. Hier dürfen sich geschäftlich Reisende in die USA freuen, denn hier wurden Pauschalen bezüglich des Verpflegungsmehraufwandes für 2017 nach oben hin angepasst. Bergab ging es hingegen bei Pauschalen für Reisen in die Ukraine, nach Ungarn oder Serbien. Auch Griechenland ist davon betroffen.