Wenden wir uns dem Thema Reisenebenkosten nach § 10 Abs. 1 BRKG zu. Besonders bei Reisen ins Ausland kommen einige Kosten auf den Reisen zu, die er weder als Fahrtkosten noch als Aufwand für Verpflegung in seiner Reisekostenabrechnung unterbringen kann. Diese Kosten müssen während der Reisetätigkeit entstehen und sind in direktem Zusammenhang mit der Geschäftsreise oder Dienstreise in Verbindung zu bringen. Oft gibt es keine Belege für manche Ausgaben, die während der Geschäfts- oder Dienstreise anfallen. In solchen Fällen reicht nach § 26 VwVfG ein selbst erstellter Beleg oder eine andere Form des Nachweises, beispielsweise eine mündliche Erklärung des Reisenden, aus.

Ausland

Im Gegensatz zu Reisen im Inland sind Auslandsreisen meist abhängig vom Visum und einem aktuellen Reisepass. Auch sind für die Einreise in viele Länder bestimmte Impfungen vorgeschrieben sowie Zolldokumente, Mautplaketten und andere Dinge, welche bei Reisen innerhalb Deutschlands nicht erforderlich sind. Diese speziellen Kosten, die für die Einreise in den ausländischen Staat anfallen, gehören zu den Reisenebenkosten.

Aufwendungen für Reisen ins Ausland, die als Reisenebenkosten abgerechnet werden können, sind

 

1. Kosten für das Gepäck, wenn die Reise auf dem Luftweg erfolgt
2. Kosten für die Gepäckaufbewahrung
3. Prämie für die Gepäckversicherung
4. Kosten für einen Mietwagen, wenn dieser beim Auslandsaufenthalt notwendig ist (§ 4 Abs. 4 BRKG)
5. Parkgebühren für den Mietwagen
6. Kosten für den Stellplatz oder der Garage im Hotelkomplex
7. Kosten, die für die Zimmerreservierung im Hotel anfallen
8. Wird ein Reisebüro in Anspruch genommen, gehören auch diese Kosten zu den Reisenebenkosten
9. Kosten für ein Schließfach
10. Kosten, die aufgrund der Kommunikation zwischen Reisenden und Unternehmen in Deutschland anfallen. Dazu gehören Telefonkosten, Portokosten sowie die Aufwendungen, die für die Benutzung des Internets anfallen.
11. Mautgebühren
12. Die Kosten für alle für das Land vorgeschriebenen Schutzimpfungen sowie für die Impfungen, die notwendig sind.
13. Die Reisenebenkosten beinhalten auch die Kosten, die für den Reisepass anfallen. Dazu gehört auch das Passbild. Dies gilt nur, wenn der Personalausweis für die Einreise in den ausländischen Staat nicht ausreichend ist.
14. Fallen Kosten für ein Visum an, gehören diese auch zu den Reisenebenkosten.
15. Innerhalb der Eurozone hat der Euro Geltung. Andere Staaten haben eigene Währungseinheiten. Oft fallen für den Umtausch von Euro beispielsweise in US-Dollar Kosten an. Diese Kosten und die Ausgaben, welche durch Bargeldabhebungen per Kreditkarte im Ausland entstehen, kann der Reisende als Reisenebenkosten geltend machen. Die sicherste Variante, die Reisenebenkosten abzurechnen, ist das Sammeln von Belegen, welche die Ausgaben dokumentieren.