Viele Geschäfts- und Dienstreisen erfordern eine mehrtägige Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Lediglich, wenn der Gesprächspartner nahe dem Standort der ersten Betriebsstätte seinen Sitz hat, sind eintägige Reisen oder nur eine auf Stunden begrenzte Abwesenheit notwendig. Welche Pauschalsätze kommen zur Anwendung, wenn die Geschäfts- oder Dienstreise einen Tag dauert und welche, wenn der Reisende mehrere Tage oder Wochen unterwegs ist? Damit wollen wir uns in diesem Kapitel beschäftigen. Bis Ende 2013 gab es eine Verpflegungspauschale, die zum Einsatz kam, wenn der Reisende weniger als acht Stunden unterwegs war. Diese Pauschale fiel 2014 weg.

Aktuell gibt es Verpflegungspauschalen für eine Abwesenheit

1. von mehr als acht Stunden und
2. von mehr als 24 Stunden.

Pauschalsätze

Die Pauschalsätze unterscheiden sich ebenfalls. Für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden kommen 12 Euro zum Ansatz. Ist der Reisende mehr als 24 Stunden unterwegs, darf er 24 Euro täglich in seine Reisekostenabrechnung eintragen, wobei der An- und Abreisetag mit jeweils 12 Euro abgerechnet werden kann.

Filiale

Schickt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer in eine seiner, in einem anderen Ort liegenden Niederlassungen für einen längeren Zeitraum, damit er dort seine Arbeit verrichten kann, ist die Frist zu beachten. Ist der Arbeitnehmer in der Filiale beschäftigt, kann er die Verpflegungspauschale nur für die ersten drei Monate in Anspruch nehmen. Danach gilt die Niederlassung als seine erste Tätigkeitsstätte. Ist der Arbeitnehmer in dieser Niederlassung nur an zwei Tagen in der Woche beschäftigt, wird diese Abwesenheit immer wieder als neue Dienstreise gewertet. Unterbricht der Arbeitnehmer die Tätigkeit in der Niederlassung für mindestens vier Wochen, beispielsweise aufgrund von Urlaub, Fortbildung oder Krankheit, beginnt die Drei-Monats-Frist neu.

Verpflegungspauschalen Auslandsreisen

Auch für Dienst- und Geschäftsreisen ins Ausland gibt es Verpflegungspauschalen, die sich jedoch von Land zu Land unterscheiden. Die Pauschalbeträge orientieren sich an den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des Staates. Eine entsprechende Tabelle stellt die Industrie- und Handelskammer zur Verfügung. Hier einige Beispiele für die Verpflegungspauschalen in Euro:

Land Abwesenheit 8 Std. Abwesenheit 24 Std

• Albanien 16,00 23,00
• Australien (Canberra) 39,00 58,00
• Australien (Sydney) 40,00 59,00
• Australien (Rest) 37,00 56,00
• Belgien 28,00 41,00
• Bosnien + Herzegowina 12,00 18,00
• China (Hongkong) 41,00 62,00
• Frankreich (Paris) 39,00 58,00
• Israel 40,00 59,00
• Kanada (Ottawa) 24,00 36,00
• Österreich 24,00 36,00
• Schweiz (Genf) 41,00 62,00
• USA (Rest) 32,00 48,00

Fazit

Diese Aufstellung soll Ihnen einen kleinen Überblick über die unterschiedlichen Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen geben. Auch bei Übernachtungen machen sich die unterschiedlichen Pauschbeträge deutlich bemerkbar.