Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, hat alle Vorzüge des Tarifvertrages speziell für den öffentlichen Dienst. Auch die Reisekosten sind im öffentlichen Dienst anders gestaltet, als für Unternehmer und Arbeitnehmer, welche Geschäfts- und Dienstreisen antreten. Deutschland ist eine Bundesrepublik, in der viele Gesetze und Verordnungen anders gestaltet sind, es auf Bundesebene üblich ist. Wir beschäftigen uns heute mit dem Reisekostenrecht, das für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gültig ist, die auf Bundesebene tätig sind.

Recht

Das aktualisierte Reisekostenrecht trat zum 1. September 2005 in Kraft. Im § 2 BRKG wird Allgemeines zur Dienstreise geregelt. Hiernach fällt eine Dienstreise, wenn der Beschäftigte Dienstgeschäfte an seinem Wohnort oder am Dienstort erledigt. Dienstreisen sind nach dem Reisekostengesetz für Beschäftigte im öffentlichen Dienst auf Bundesebene zwingend vor Antritt elektronisch oder schriftlich vom Vorgesetzten anzuordnen oder zu genehmigen. Interessant ist der Hinweis, dass eine Dienstreise nur dann notwendig ist, wenn das Geschäft nicht auf kostengünstigere Art wie per Telefon, Videokonferenz oder schriftlich zu erledigen ist. Vorgesetzte, welche eine Dienstreise anordnen, müssen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit handeln.

Wohnort

In der Vergangenheit war die Erledigung am Wohnort oder Dienstort, nicht jedoch in den dienstlichen Räumlichkeiten, ein Dienstgang. Dieser Begriff fiel weg, an dessen Stelle trat die Dienstreise. Für jede Dienstreise ist vom Reisenden eine Reisekostenabrechnung zu erstellen und die Erstattung der Kosten zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich nach § 3 BRKG nach Ende der Reise und muss innerhalb von sechs Monaten gestellt werden. Dieser Paragraf schreibt ebenfalls vor, dass die Dienstreise nicht vor 6:00 Uhr morgens beginnen und nicht nach 24:00 Uhr enden darf. Die Reisenden sind gehalten, das zweckmäßigste Verkehrsmittel zu nutzen.

Wirtschaft

Im Gegensatz zur freien Wirtschaft sind die Bediensteten des öffentlichen Dienstes auf Bundesebene nicht verpflichtet, der Reisekostenabrechnung Belege und Quittungen beizufügen. Sie müssen jedoch diese Belege und Quittungen mindestens sechs Monate aufbewahren.

§ 4 BRKG

Nach § 4 BRKG erfolgt die Erstattung von Fahrtkosten, die für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen. Bei Fahrten, die länger als zwei Stunden dauern, kann der Reisende die erste Klasse wählen; die Mehrkosten werden ihm erstattet. Anders verhält es sich bei Beamte und Auszubildende: Sie dürfen nur die niedrigste Beförderungsklasse nutzen, unabhängig von der Dauer der Fahrt oder des Fluges. Wer sein privates Fahrzeug nutzt, erhält eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro, höchstens jedoch 130,00 Euro für die gesamte Dienstreise. Auch die Verpflegungspauschale fällt deutlich niedriger aus als in der freien Wirtschaft. Ab einer Abwesenheit von acht Stunden erhält der Reisende 6,00 Euro, ab 14 Stunden 12,00 Euro und ab 24 Stunden 24,00 Euro.