Das Landesreisekosten-Gesetz von Baden-Württemberg führt uns ins Land der sparsamen Schwaben. Das Gesetz regelt die Erstattung der Auslagen, die auf Dienstreisen notwendig sind sowie die Auslagen, die für im dienstlichen Interesse liegenden Fortbildungsreisen anfallen. Das Reisekostengesetz von Baden-Württemberg unterscheidet noch zwischen Dienstreise und Dienstgang und legt die Kriterien für beide Reisearten im Abschnitt II § 2 Abs. 1 + 2 LRKG fest. Im § 3 LRKG wird detailliert beschrieben, wer Anspruch auf eine Reisekostenvergütung hat und warum diese gewährt wird.

Das Landesreisekosten-Gesetz umfasst

1. Erstattung von Fahrtkosten
2. Entschädigung für Wegstrecken und Mitnahme
3. Tagegeld
4. Kosten für Übernachtung
5. Auslagenerstattung bei längerem auswärtigen Aufenthalt
6. Nebenkosten
7. Aufwandentschädigung
8. Pauschvergütung
9. Erstattung von Auslagen bei Dienstgängen
10. Erstattung von Auslagen für Reisevorbereitungen.

Erstattung

Die Erstattung von Fahrtkosten für Dienstreisen regelt § 5 Abs. 3 LRKG. Dienstreisende haben demnach Anspruch auf die Erstattung von Fahrkarten in der niedrigsten Klasse. Eine weitergehende Erstattung von 50 Prozent für die nächsthöhere Klasse wird gewährt, wenn der Dienstreisende eine amtlich festgestellte Erwerbsminderung nachweisen kann oder wenn der gesundheitliche Zustand des Reisenden die höhere Beförderungsklasse notwendig macht.

Privates Fahrzeug

Bei den Fahrtkosten für die Dienstreise mit dem privaten Fahrzeug unterscheidet der § 6 Abs. 1 LRKG nach Hubraum. Für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum unter 600 m3 leistet das Land 0,16 Euro; für Fahrzeuge mit einem Hubraum ab 600 m3 0,25 Euro. Diese Regelung gilt für das Fahrzeug, welches dem Reisenden gehört. Ist das Fahrzeug jedoch Eigentum des Ehegatten und stellt dieser das Fahrzeug kostenfrei zur Verfügung, kann der Reisende für ein Kraftfahrzeug mit einem Hubraum unter 600 m3 0,25 Euro; für ein Fahrzeug mit einem Hubraum ab 600 m3 0,35 Euro beanspruchen. Für die Nutzung des Fahrzeugs muss ein triftiger Grund vorliegen und von der obersten Dienstbehörde genehmigt werden. Bürgermeister und Landräte erhalten für die Nutzung von Fahrzeuge unter 600 m3 0,02 Euro, für Fahrzeuge ab 600 m3 Hubraum 0,05 Euro Zuschlag je Kilometer.

Tagesgeld

Das Tagegeld beträgt für 24,00 Euro je Kalendertag, an welchem sich der Reisende auf Dienstreise befindet. Dauert eine Dienstreise keinen ganzen Tag, sondern mindestens acht Stunden, erhält er 6,00 Euro, bei einer Dauer von mindestens 14 Stunden 12,00 Euro (§ 9 LRKG). Übernachtungsgeld wird nur gewährt, wenn die Dienstreise mindestens zwölf Stunden dauert oder sich über mehrere Kalendertage erstreckt und die Dienstreise bis 3 Uhr angetreten wurde. Für die Übernachtung kommt eine Pauschale von 20,00 Euro zum Ansatz. Bei der Aufwandsvergütung kann nach § 17 Abs. 2 LRKG das Finanz- und Wirtschaftsministerium die Höhe der Vergütung bestimmen.