Das Landesreisekostenrecht von Nordrhein-Westfalen orientiert zum Teil am geltenden Recht von Baden-Württemberg. Auch in Nordrhein-Westfalen dürfen Bedienstete des öffentlichen Dienstes auf Landesebene nur dann Dienstreisen antreten, wenn die für sie zuständige Behörde diese Reise schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt hat. Dienstgänge sind auch in der Reisekostenordnung von NRW enthalten. Interessant ist § 2 Abs. 5 LRKG, der für Telearbeitsplätze und Heimarbeitsplätze Anwendung findet. Nach § 3 Abs. 1 LRKG sind Dienstreise nur gestattet, wenn der Zweck nicht anders, also mit geringeren Kosten verbunden, erreicht werden kann. Vorrangig sind Dienstreisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zu planen, in der Regel sind dies die öffentlichen Verkehrsmittel.

Recht

Die Fahrtkosten gestalten sich nach dem Recht, das wir aus Baden-Württemberg kennen. Ersetzt werden grundsätzlich die niedrigsten Beförderungsklassen, auch die Kosten für den Schlafwagen werden übernommen, wenn dieser notwendig sein sollte. Bei Flügen werden ausschließlich die Kosten übernommen, die für die niedrigste buchbare Beförderungsklasse anfallen. Die nächsthöhere Beförderungsklasse ersetzt das Land nur, wenn triftige Gründe vorliegen.

NRW

Beim Kilometer, das § 6 LRKG regelt, unterscheidet NRW nicht in Hubräume, sondern gewährt für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs je Kilometer 0,30 Euro. Für ein zweirädriges Fahrzeug wie Motorrad kommen 0,13 Euro je Kilometer zum Einsatz. Diese Pauschalsätze gelten nur dann, wenn ein triftiger Grund für die Nutzung des privaten Fahrzeugs vorhanden ist. Fehlt dieser Grund, kann das Land eine pauschalierte Entschädigung gewähren. Bei einer Strecke bis 50 Kilometer sind dies 0,30 Euro je Kilometer, für jeden weiteren Kilometer 0,20 Euro, höchstens 100,00 Euro. Für ein zweirädriges Fahrzeug kommen bis 50 Kilometer Entfernung 0,13 Euro in Betracht, für jeden weiteren Kilometer 0,10 Euro, höchstens jedoch 50,00 Euro. Auch Fahrradfahrer können Kilometer abrechnen, und zwar mit 0,06 Euro je Kilometer.
Bei den Verpflegungspauschalen hält sich das Land Nordrhein-Westfalen an die Regeln, die auch Baden-Württemberg gesetzlich verankert hat. Das gilt auch für die Übernachtungspauschale, die 20,00 Euro pro Nacht gewährt.

Öffentliches Recht

Im Gegensatz zur freien Wirtschaft erhalten Bedienstete des öffentlichen Dienstes für Reisen, die länger als 14 Tage andauern, ab dem 15. Tag Trennungsentschädigung. Interessant ist ebenfalls § 13 Abs. 3 LRKG. Dieser Absatz regelt die Entschädigung, wenn der Bedienstete wegen einer Dienstreise oder anderen dienstlichen Gründen seinen Urlaub vorzeitig beenden muss. Die Kosten für die Rückreise für ihn und seine Begleiterin / ihren Begleiter sowie die Kosten, die ihm aufgrund der vorzeitigen Beendigung entstanden sind, kann er mit seiner Dienststelle abrechnen und erhält diese in angemessenem Umfang erstattet.