Bei Reisen mit dem Flugzeug, Zug oder Schiff werden Reisende an Bord bewirtet. In einigen Fahrscheinen sind die Kosten für Bewirtung integriert. Der Passagier, der sich auf Dienst- oder Geschäftsreise befindet, kann beides nicht von einander trennen.

Das Reisekostenrecht sieht vor, dass

• für ein Frühstück 20 %
• für Mittagessen 40 % und
• für ein Abendessen ebenfalls 40 %

Pauschale

von der Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand in Abzug zu bringen ist. Bei einer mehrtägigen Geschäfts- oder Dienstreise und einer Verpflegungspauschale von 24,00 Euro beläuft sich der Abzug für das Frühstück auf 4,80 Euro, für Mittag- und Abendessen jeweils auf 9,60 Euro.

Snacks

Seit 2014 stellt sich die Frage, ersetzen Snacks eine Mahlzeit. Dass dies so ist, ist im BMF-Schreiben IV C – S2353/14/10002 vom 24. Oktober 2014 zu lesen. Dieses Schreiben bezieht sich ausschließlich auf Dienstreisen, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu Kunden- oder Lieferantenbesuche geschickt wird. Treten Unternehmer diese Reisen selbst an, ergeben sich hierfür andere Konsequenzen.

2015

Ein Jahr später, im Jahr 2015 gab das Bundesfinanzministerium einen Nachtrag zu dieser Regelung heraus. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 lenkt das Bundesfinanzministerium ein und sagt deutlich, für die steuerrechtliche Würdigung kommt es nicht darauf an, was es zu essen gibt, sondern allein darauf, ob der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer etwas Essbares zur Verfügung stellt. Snacks fallen nicht unter den Begriff einer „normalen Mahlzeit“, somit ist der Snack nicht als vollwertige Mahlzeit zu werten und die Verpflegungspauschale auch nicht zu kürzen. Das gilt auch bei Kurzflügen, bei denen den Passagieren Salzgebäck, Müsliriegel oder andere Knabbereien angeboten boten. Auch hier kann die Tagespauschale für Verpflegung vollständig abgerechnet werden.

Mahlzeiten

Das Bundesfinanzministerium stellte weiterhin klar, dass es für die steuerliche Würdigung zwar nicht darauf ankommt, ob es sich um Snacks, Kuchen oder Kekse handelt, die der Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung stellt, sondern darauf, ob es sich um eine Mahlzeit, wie Frühstück, Mittagessen oder Abendessen handelt, wie es das Gesetz vorsieht.

Speisen

In der Praxis ist es die Beurteilung des Arbeitgebers, in welchem Umfang die von ihm bezahlten Speisen tatsächlich an die Stelle einer Mahlzeit treten. Das hängt auch von der Tageszeit oder dem Anlass ab, ob ein kleiner Imbiss eine Alternative zum Abend- oder Mittagessen darstellt. Für Reisende hat dies eine große Bedeutung. Bis Ende 2014 war es ihre Pflicht, die Verpflegungspauschale für im Flugzeug, Zug oder auf dem Schiff erhaltene Speisen, die im Fahrpreis enthalten waren, entsprechend zu kürzen. Seit 2015 ist dies nicht mehr der Fall, wenn es sich nicht um eine Mahlzeit im Sinne des Gesetzes handelt.