Damit alle Reisekostenabrechnungen gemäß den Bestimmungen des Reisekostenrechts erstellt werden, hat das Land Hessen ein separates Merkblatt zum neuen Hessischen Reisekostenrecht 2014 herausgegeben. Bereits im ersten Abschnitt fordert das Bundesland vollständig ausgefüllte Anträge und Reisekostenabrechnungen. Das neue Reisekostenrecht für das Land Hessen ist die Neufassung des Hessischen Reisekostenrechts, das aus dem Jahr 2010 stammt. Nachfolgend ein Auszug aus dem Merkblatt.

Dienstgang

Im Gegensatz zu Baden-Württemberg gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Dienstreise und einem Dienstgang. Erledigen Bedienstete geschäftliche Belange außerhalb ihrer Dienststätte, fällt dies unter den Begriff Dienstreise. Wie jede Dienstreise muss auch die Erledigung außerhalb der Dienststätte, die am Ort der Dienststätte oder der Wohnung des Bediensteten liegt, von der zuständige Behörde angeordnet oder genehmigt werden, und zwar schriftlich. Für die „kleine“ Dienstreise gibt es nur Tagegeld, wenn der Bedienstete regelmäßig im Außendienst tätig ist und die Abwesenheit mindestens acht Stunden dauert.

Markblatt

Einen umfangreichen Bereich im Merkblatt nehmen die Fahrtkosten in Anspruch. Erstattet werden Fahrkarten der niedrigsten Beförderungsklasse; erst wenn die einfache mehr als 200 Kilometer beträgt, ist die nächst höhere Beförderungsklasse abrechenbar. Nutzen Bedienstete ihre private Bahncard für Dienstreisen, ist ein Zuschuss zu den Kosten, die für die jeweilige Bahncard aufzuwenden sind, bis zu 50 Prozent möglich.

Ausland

Für Reisen ins Ausland nutzen die meisten Reisenden das Flugzeug. Das Land Hessen gewährt Reisenden bei Reisen in Staaten außerhalb Europas das Nutzen der Business Klasse oder einer vergleichbaren Beförderungsklasse. Für kürzere Flugstecken kann das Land die Touristen- oder Economyklasse anordnen.  Die für Auslandsreisen entstehenden Nebenkosten wie Visum, Schutzimpfungen übernimmt das Land, wenn diese in Zusammenhang mit der Dienstreise und dem Dienstgeschäft stehen. Nicht übernommen werden die Ausgaben für Trinkgelder und zusätzliche Reiseversicherungen sowie Gastgeschenkt.

Tagesgeld

Im öffentlichen Dienst gibt es auch eine Reisekostenabrechnung, die jedoch Reisekostenantrag heißt. Alle Reisekostenanträge müssen vom Reisenden, seinen Vorgesetzten als sachlich richtig abgezeichnet werden. Nur wenn die Reisekostenanträge vollständig und abgezeichnet sind, erfolgt eine Auszahlung. Das Tagegeld oder die Verpflegungspauschale orientiert sich an dem gelten Reisekostengesetz. Auch hier erhalten Reisende für eine Abwesenheit von mindestens acht Stunden 12 Euro und ab 24 Stunden Abwesenheit 24 Euro. Dauert die Dienstreise länger als zehn Tage und befindet sich der Reisende während der Dienstreise immer am selben Bestimmungsort, wird das Tagegeld / Verpflegungspauschale ab dem elften Tag um 50 Prozent gekürzt.

Übernachtung

Übernachtungsgeld gibt es nur, wenn die tatsächliche Übernachtung des Reisenden durch die Rechnung von Hotel, Gaststätte oder Pension vorgelegt wird und die Dienstreise länger als Stunden dauert. Die Pauschale beträgt 20 Euro; Übernachtungskosten von mehr als 60 Euro sind zu begründen.