Im Bundesreisekostengesetz wird ebenso wie im Steuerrecht immer von der „ersten Tätigkeitsstätte“ gesprochen. Diese Tätigkeitsstätte hat Bedeutung bei der Reisekostenabrechnung, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter auf Dienstreise schickt. Wir klären hier, was damit gemeint ist.

Regelmäßigkeit

Die erste Tätigkeitsstätte ist der Betriebsort, an dem der Arbeitnehmer seiner regelmäßigen Tätigkeit nachgeht. Nach dem Steuerrecht kann es nur eine erste Tätigkeitsstätte geben; die Praxis sieht oft anders aus. Bei Monteuren, Lastkraftfahrern und Außendienstler ist der Betriebsort, an dem das Unternehmen seinen Standort hat, nicht immer der erste Ort, den sich nach Verlassen ihrer Wohnung aufsuchen. Aus diesem Grund definiert der Gesetzgeber die erste Tätigkeitsstätte als die ortsfeste Betriebsstätte des Unternehmens, in welcher der Arbeitnehmer als solcher geführt wird. Flugzeuge, Schiffe oder Fahrzeuge fallen nicht unter den Begriff erste Tätigkeitsstätte. Das gilt auch für Gebiete, an denen die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausüben, die jedoch keine am Ort ansässige Einrichtung haben.

Protokolle

In der Regel legt der Arbeitgeber arbeitsvertraglich die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers fest. Er kann die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte auch anhand von Einsatzplänen, Protokollen oder internen Richtlinien gestalten. Versäumt der Arbeitgeber die Zuordnung des Arbeitnehmers zur ersten betrieblichen Tätigkeitsstätte, nimmt der Gesetzgeber quantitative Merkmale zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte als Basis. Es ist dem Arbeitgeber nicht gestattet, keine erste betriebliche Tätigkeitsstätte weder arbeitsrechtlich noch dienstrechtlich festzulegen. Diese Negativfestlegung hat steuerrechtlich und arbeitsrechtlich keinen Bestand.

Arbeitgeber

Allerdings kann der Arbeitgeber ausdrücklich erklären, dass eine erste Tätigkeitsstätte dem Arbeitnehmer nicht zugeordnet werden kann. Im Falle von Personal-Leasing-Unternehmen kann eine erste Tätigkeitsstätte auch das Unternehmen eines Dritten sein, in dem der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft tätig ist.  Als keine erste Tätigkeitsstätte sieht der Gesetzgeber das häusliche Arbeitszimmer an, obwohl dies für Freiberufler als solche Bedeutung hat. Das liegt daran, dass ein sogenanntes Home-Office keine gewerbliche Einrichtung aufweist. Ein großer Teil der freiberuflich Tätigen haben ihr häusliches Arbeitszimmer in den privaten Wohnräumen integriert.

Dienstreise

Sobald der Arbeitnehmer eine Dienstreise antritt, ist die erste Tätigkeitsstätte der Ausgangspunkt seiner Reise. Für den Freiberufler, der sein Arbeitszimmer integriert hat, ist seine Wohnung der Ausgangspunkt. Bei Monteuren beispielsweise ist der Sitz des Unternehmens nicht die erste Tätigkeitsstätte, da sie nur dann in den Betrieb kommen, um ihre Stundenzettel oder andere Dokumente abzugeben. Bei Dienstreisen oder Geschäftsreisen ist die erste betriebliche Tätigkeitsstätte der Start einer Reise. Ab hier kann der Reisende seine Kilometer aufschreiben oder ins Fahrtenbuch eintragen und auf der Reisekostenabrechnung abrechnen.