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Welche Kosten sind absetzbar?

Auch wenn wir schon öfters über die abrechenbaren Kosten bei der Reisekostenabrechnung gesprochen haben, möchten wir nicht versäumen, diese nochmals gesondert aufzuführen. Jede Reise ist mit Kosten verbunden, das verhält sich auch bei einer Dienstreise oder Geschäftsreise nicht anders. Es fallen Fahrtkosten für Transportmöglichkeiten an, die den Reisenden von seiner ersten Tätigkeitsstelle zum Zielort bringen. Auch für die Verpflegung ist ein Mehraufwand notwendig ebenso wie die Ausgaben für Übernachtungen, wenn es sich um mehrtägige Dienst- oder Geschäftsreisen handelt. Dazu kommen noch Ausgaben, die nicht unter die Rubriken Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten fallen.

Zielort

Eine Dienst- oder Geschäftsreise ist eine aus beruflichen Gründen notwendige oder veranlasste Tätigkeit, die nicht im ersten Tätigkeitsbetrieb stattfindet. Um zum Zielort zu gelangen, muss sich der Reisende einem Verkehrsmittel bedienen. Er kann mit seinem privaten Fahrzeug die Reise bewältigen oder mit einem Geschäftswagen, wenn der Betrieb Fahrzeuge als Sachvermögen unterhält. Auch die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie der Bahn ist möglich. Ist der Zielort weit entfernt oder gar in Übersee nutzen Reisende das Flugzeug, das zu den schnellsten und effektivsten Beförderungsmitteln zählt.

Fahrt mit privatem Fahrzeug

Für die Fahrt mit dem privaten Fahrzeug ist es notwendig, die gefahrenen Kilometer zu notieren. Dafür eignet sich eine „Art Fahrtenbuch“, in dem der Reisende den Kilometerstand vor Reiseantritt und bei seiner Rückkehr notiert. Tankbelege und Rechnungen für unvorhergesehene Reparaturen sind aufzubewahren und der Reisekostenabrechnung beizufügen. Nutzt der Reisende öffentliche Verkehrsmittel, ist die Fahrkarte oder das Flugticket der Beleg für die Kosten.

Dienstreisen

Bei mehrtägigen Dienst- und Geschäftsreisen fallen Kosten für Übernachtungen an. Die Rechnungen von Hotels, Gasthäuser oder Pensionen beinhalten in der Regel Übernachtung und Frühstück. Halb- oder Vollpension kommt bei Dienst- oder Geschäftsreisen fast gar nicht vor. Bei der Rechnung ist darauf zu achten, dass die reine Übernachtung und das Frühstück zwei verschiedene Positionen sind, da die reine Übernachtung einen Umsatzsteuersatz von sieben Prozent hat, das Frühstück von 19 Prozent.

Nebenkosten

Kommen wir zu den Reisenebenkosten, welche der Gesetzgeber aufwendig gestaltet hat. Abzugsfähig sind die Kosten für die Kommunikation, wie Telefon, Porto oder die Kosten für die Nutzung des Internets. Auch Parkgebühren und die Kosten für einen Garagen- oder Stellplatz sowie Mautgebühren gehören auf die Reisekostenabrechnung. Weitere abzugsfähige Reisenebenkosten sind Schließfachkosten, Kosten für das Gepäck, dessen Aufbewahrung und die entsprechende Versicherung.

Reisepass

Bei Auslandsreisen können Reisende ebenfalls die Kosten für den Reisepass, das notwendige Lichtbild sowie die Gebühren für das Visa und den notwendigen Impfungen einfordern. Weitere abzugsfähige Reisenebenkosten finden Sie im § 10 Abs. 1 BRKG).

Erstattung durch Arbeitgeber

Die Erstattung der Reisekostenabrechnung durch den Arbeitgeber ist sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Dies gilt für die Kosten, welche auch bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abzugsfähig sind. In der Regel sind die Pauschalbeträge. Rechnet der Arbeitnehmer seine Reisekosten anhand der Belege ab und sind die Aufwendungen damit höher als die Pauschalbeträge, kann der Arbeitgeber diese Kosten ebenfalls erstatten. Die Mehrkosten, also die Kosten, welche über den Pauschalbeträgen liegen, gehören in diesem Fall zum Arbeitslohn und werden steuer- und sozialpflichtig.

Aufwendungen

Erstattet der Arbeitgeber geringere Aufwendungen, als es die Pauschalbeträge vorsehen, kann der Arbeitnehmer die Differenz zwischen den Pauschalbeträgen und der tatsächlichen Erstattung als Werbungskosten bei seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen. Nutzt der Arbeitnehmer für die Dienstreise sein privates Fahrzeug, müssen die Aufwendungen für die tatsächlichen Fahrtkosten ersichtlich sein. Tankbelege, Rechnungen für Reparaturen sind der Reisekostenabrechnung beizufügen. Der Arbeitgeber muss diese Belege zum Lohnkonto legen und aufbewahren. Rechnet der Arbeitnehmer die Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale ab, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die erstatteten Fahrtkosten zu einer Besteuerung führen können. Der aktuelle pauschale Kilometersatz beträgt für ein Auto je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro.

Bahn

Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie Bahn kann der Arbeitnehmer entweder die tatsächlichen Kosten für die Fahrkarte abrechnen oder sich der Pauschale von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer bedienen.  In der Regel übernimmt der Arbeitgeber auch die bei der Reise anfallenden Kosten für die Übernachtung und Verpflegung. Besonders bei der Übernachtung ist bei der Hotelrechnung auf eine separate Aufführung der Kosten für das Frühstück zu achten. Das liegt daran, dass einerseits die Übernachtungskosten eine separate Rubrik auf der Reisekostenabrechnung sind und andererseits am Umsatzsteuersatz, der bei reinen Übernachtungen sieben Prozent beträgt. Das Frühstück hingegen gehört zur Verpflegung, in diesen Kosten sind 19 Prozent Umsatzsteuer enthalten.

60 Cent

Bezahlt der Arbeitgeber für die normalen Mahlzeiten und Getränke bis zu 60 Euro brutto (incl. USt.), muss er diese Kosten als Sachwertbezug erfassen und dem Arbeitslohn zuführen. Diese Kosten kommen zum üblichen Gehalt hinzu und sind sowohl steuer- als auch sozialpflichtig. Für den Zuschlag nimmt der Arbeitgeber als Basis den amtlichen Sachbezugswerg, der für ein Frühstück 1,63 Euro und für Mittag- und Abendessen mit jeweils 3,00 Euro je Kalendertag berechnet wird. Erstattet der Arbeitgeber zum Sachwertbezug die Pauschalen für Verpflegung, sind diese in der Höhe des Sachwertbezugs zu kürzen. Zur vom Arbeitgeber zu erstattenden Reisekosten zählen auch die Übernachtungskosten, allerdings ohne Mahlzeiten.

Gesetz

Der Gesetzgeber geht von einer dienstlich veranlassten Reisetätigkeit aus, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen ersetzt.

Was bedeutet „erste Tätigkeitsstätte?

Im Bundesreisekostengesetz wird ebenso wie im Steuerrecht immer von der „ersten Tätigkeitsstätte“ gesprochen. Diese Tätigkeitsstätte hat Bedeutung bei der Reisekostenabrechnung, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter auf Dienstreise schickt. Wir klären hier, was damit gemeint ist.

Regelmäßigkeit

Die erste Tätigkeitsstätte ist der Betriebsort, an dem der Arbeitnehmer seiner regelmäßigen Tätigkeit nachgeht. Nach dem Steuerrecht kann es nur eine erste Tätigkeitsstätte geben; die Praxis sieht oft anders aus. Bei Monteuren, Lastkraftfahrern und Außendienstler ist der Betriebsort, an dem das Unternehmen seinen Standort hat, nicht immer der erste Ort, den sich nach Verlassen ihrer Wohnung aufsuchen. Aus diesem Grund definiert der Gesetzgeber die erste Tätigkeitsstätte als die ortsfeste Betriebsstätte des Unternehmens, in welcher der Arbeitnehmer als solcher geführt wird. Flugzeuge, Schiffe oder Fahrzeuge fallen nicht unter den Begriff erste Tätigkeitsstätte. Das gilt auch für Gebiete, an denen die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausüben, die jedoch keine am Ort ansässige Einrichtung haben.

Protokolle

In der Regel legt der Arbeitgeber arbeitsvertraglich die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers fest. Er kann die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte auch anhand von Einsatzplänen, Protokollen oder internen Richtlinien gestalten. Versäumt der Arbeitgeber die Zuordnung des Arbeitnehmers zur ersten betrieblichen Tätigkeitsstätte, nimmt der Gesetzgeber quantitative Merkmale zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte als Basis. Es ist dem Arbeitgeber nicht gestattet, keine erste betriebliche Tätigkeitsstätte weder arbeitsrechtlich noch dienstrechtlich festzulegen. Diese Negativfestlegung hat steuerrechtlich und arbeitsrechtlich keinen Bestand.

Arbeitgeber

Allerdings kann der Arbeitgeber ausdrücklich erklären, dass eine erste Tätigkeitsstätte dem Arbeitnehmer nicht zugeordnet werden kann. Im Falle von Personal-Leasing-Unternehmen kann eine erste Tätigkeitsstätte auch das Unternehmen eines Dritten sein, in dem der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft tätig ist.  Als keine erste Tätigkeitsstätte sieht der Gesetzgeber das häusliche Arbeitszimmer an, obwohl dies für Freiberufler als solche Bedeutung hat. Das liegt daran, dass ein sogenanntes Home-Office keine gewerbliche Einrichtung aufweist. Ein großer Teil der freiberuflich Tätigen haben ihr häusliches Arbeitszimmer in den privaten Wohnräumen integriert.

Dienstreise

Sobald der Arbeitnehmer eine Dienstreise antritt, ist die erste Tätigkeitsstätte der Ausgangspunkt seiner Reise. Für den Freiberufler, der sein Arbeitszimmer integriert hat, ist seine Wohnung der Ausgangspunkt. Bei Monteuren beispielsweise ist der Sitz des Unternehmens nicht die erste Tätigkeitsstätte, da sie nur dann in den Betrieb kommen, um ihre Stundenzettel oder andere Dokumente abzugeben. Bei Dienstreisen oder Geschäftsreisen ist die erste betriebliche Tätigkeitsstätte der Start einer Reise. Ab hier kann der Reisende seine Kilometer aufschreiben oder ins Fahrtenbuch eintragen und auf der Reisekostenabrechnung abrechnen.

Gemischte Reisen (Dienst- und Privatreise Unternehmer)

Wer sich auf eine Geschäftsreise oder einer Fortbildung ins Ausland begibt, hängt gerne an den geschäftlichen Aufenthalt einige Urlaubstag an. In solchen Fällen handelt es sich um eine sogenannte „Mischreise“, die einerseits anhand der Reisekostenabrechnung abzurechnen ist und andererseits Kosten anfallen, die auf das Konto Privatentnahme gehören.

Termine

Der Kurzurlaub nach einer Geschäftsreise oder Fortbildung bietet sich an, wenn die geschäftlichen Termine in einer Region oder einem Ort sind, der sich die Verlängerung des Aufenthaltes anbietet. Die Kosten, welche für die Geschäftsreise anfallen, werden entweder nach Belegen, mit Pauschalbeträgen abgerechnet; bei Fortbildungsmaßnahmen sind die Kosten für die Fortbildung komplett als Reisekosten zu werten und vollständig als betriebliche Ausgaben zu verbuchen.

Sprachkurs

Sprachkurse, die in dem Land stattfinden, in welchem die Sprache die Muttersprache ist, sind in der Regel privat veranlasst. In diesem Falle sind die Kosten für die Sprachreise bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten zu definieren. Sprachkurse im Ausland werden vom Finanzamt nicht immer als Werbungskosten anerkannt; das Sächsische Finanzgericht erkannte auch mehrere Sprachreisen im Jahr 2012 an. Welche Anteile als Reisekosten anzuwenden sind und welche keine steuerliche Berücksichtigung finden, weiß Ihr Steuerberater.

Abrechnung

Die Kosten, welche für Geschäftsreisen und fachlicher Fortbildung im Ausland entstehen, gehören auf die Reisekostenabrechnung. Bei unserem oben genannten Beispiel sind es anteilige Fahrtkosten, entweder anteilige Übernachtungskosten oder die entsprechende Pauschale (länderabhängig) sowie die Kosten für die Fortbildung und Reisenebenkosten. Sind die Aufwendungen für die Reise fast ausschließlich auf die Geschäftsreise zurückzuführen, können die Kosten vollständig als betriebliche Ausgaben verbucht werden.

Beschluss

Sind die Geschäftsreisen jedoch teilweise geschäftlich und teilweise privat, dürfen nur die Kosten als betriebliche Ausgaben verbucht werden, die für den geschäftlichen Bereich gültig sind. Das gilt auch für die Fahrtkosten, die sich sachgemäß in betriebliche und private Kosten aufteilen (GrS 1/06 BFH, Beschluss vom 21.09.2009).

Geschäftsreise

Bei einer Geschäftsreise von neun Tagen und einem angehängten Urlaub von fünf Tagen entspricht dies einem Verhältnis von 4/9 oder 5/9. Die Kosten, die während der rein geschäftlichen Reise anfallen, sind mit der Reisekostenabrechnung abzurechnen. Die privaten Kosten für den angehängten Urlaub gehen zu Lasten des Kontos Privatentnahme.

Ausgaben

Ausgaben, welche der Unternehmer oder Freiberufler während des geschäftlichen Teils der Reise aus eigener Tasche bezahlt hat, sind als Privateinlagen zu verbuchen. Bei Nutzung des Standardkontenrahmens SKR 03 kommen die Konten 4673 Fahrtkosten Unternehmer, 4676 Übernachtungskosten, 1576 Umsatzsteuer 19 %, 1571 Umsatzsteuer 7 % sowie 1800 Privatentnahmen und eventuell 1890 Privateinlagen sowie das Geldkonto (1000 Kasse oder 1200 Bank) in Betracht. Fortbildungen werden unter 4945 Fortbildungen verbucht.

Was gehört nicht zu den Reisenebenkosten

Reisenebenkosten sind ein Thema, das § 10 Abs. 1 BRKG (Bundesreisekostengesetz) regelt. Es gibt Kosten, wie beispielsweise Parkgebühren, Mautkosten, Kosten für die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer (Reisenden) und Arbeitgeber oder Unternehmer mit seinem Vertreter im Unternehmen, die mit den Reisenebenkosten abrechenbar sind.

Ersatzansprüche

Daneben gibt es Kosten, die für Reisen anfallen und für diese alle Reisenden gerne Ersatzansprüche hätten; haben sie aber nicht! Zu den

nicht anwendbaren Kosten zählen:

1. Die Kosten für eine Reiseausstattung wie Reisetasche, Koffer
2. Geschenke für den Gastgeber
3. Trinkgelder für das Servicepersonal im Hotel oder Restaurant
4. Die Kosten, welche für den Kauf von Stadtplänen, Landkarten oder Tageszeitungen anfallen
5. Bußgelder und Verwarnungsgelder
6. Verschiedene Auslands-Reiseversicherungen wie Krankenversicherung, Unfall-oder Haftpflichtversicherung, Rücktrittsversicherung oder Flugunfallversicherung
7. Die Jahresgebühren für Kreditkarten, die auch im Ausland gültig sind
8. Kosten für die medizinische Betreuung während der Dienstreise
9. Ersatz für gestohlenes Gepäck, gilt nur bei Auslandsreisen
10. Ersatz für beschädigtes Gepäck oder einzelne Inhalte des Gepäcks, gilt ebenfalls nur bei Auslandsreisen
11. Die Kosten, welche für einen Dolmetscher, auch Gebärdendolmetscher anfallen sowie
12. Die Kurtaxe.

Fazit

Die Beschaffung von Koffer und Reisetasche sowie andere Utensilien, welche zur Reiseausstattung gehören, ist Privatsache. Diese Dinge sind ebenfalls verwendbar, wenn der Besitzer privat in Urlaub fährt. Geschenke gelten auch nicht als Reisenebenkosten, wobei Unternehmer Geschenke als Werbepräsente für Geschäftspartner am Zielort als Kosten verbuchen können. Trinkgeld für eine gute Betreuung im Hotel oder Restaurant ist immer angebracht, jedoch sind Trinkgelder nicht als Reisenebenkosten einzufordern.

Privat

Wer mit dem Privatfahrzeug auf Geschäfts- oder Dienstreise fährt, muss sich über die Verkehrsregeln im Ausland vor Fahrtantritt informieren und die dortige Straßenverkehrsordnung einhalten. Im Inland ist dies ebenfalls der Fall. Wer diese Regeln missachtet und vom Gesetzgeber den Bescheid über ein Bußgeld oder Verwarnungsgeld erhält, muss dies aus eigener Tasche bezahlen. Diese Unkosten wären nicht entstanden, wenn der Reisende die im Gastland geltenden Straßenverkehrsgesetze befolgt hätte.

Gebühr

Die Mehrzahl der Kreditkarten wird jährlich mit einer Jahresgebühr belastet. Diese Gebühren kann der Unternehmer, wenn die Karte für das Unternehmen gilt, als Ausgaben buchhalterisch festhalten. In der Reisekostenabrechnung haben diese Gebühren keinen Platz. Das gilt auch, wenn der Reisende alle Ausgaben, die bei seiner Dienst- oder Geschäftsreise anfallen, mit der Kreditkarte bezahlt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Reisende mit seiner privaten oder geschäftlichen Kreditkarte die Zahlungen vornimmt.
Bei Inlandsreisen sind die Kosten für den Verlust, der Beschädigung oder Reinigung von Kleidung und anderen persönlichen Gegenständen sowie von Fahrkarten oder Flugtickets nicht als Reisenebenkosten zu werten. Diese Kosten sind nur bei Auslandsreisen abrechenbar.

Was gehört zu Reisenebenkosten bei Reisen ins Ausland (Visum)?

Wenden wir uns dem Thema Reisenebenkosten nach § 10 Abs. 1 BRKG zu. Besonders bei Reisen ins Ausland kommen einige Kosten auf den Reisen zu, die er weder als Fahrtkosten noch als Aufwand für Verpflegung in seiner Reisekostenabrechnung unterbringen kann. Diese Kosten müssen während der Reisetätigkeit entstehen und sind in direktem Zusammenhang mit der Geschäftsreise oder Dienstreise in Verbindung zu bringen. Oft gibt es keine Belege für manche Ausgaben, die während der Geschäfts- oder Dienstreise anfallen. In solchen Fällen reicht nach § 26 VwVfG ein selbst erstellter Beleg oder eine andere Form des Nachweises, beispielsweise eine mündliche Erklärung des Reisenden, aus.

Ausland

Im Gegensatz zu Reisen im Inland sind Auslandsreisen meist abhängig vom Visum und einem aktuellen Reisepass. Auch sind für die Einreise in viele Länder bestimmte Impfungen vorgeschrieben sowie Zolldokumente, Mautplaketten und andere Dinge, welche bei Reisen innerhalb Deutschlands nicht erforderlich sind. Diese speziellen Kosten, die für die Einreise in den ausländischen Staat anfallen, gehören zu den Reisenebenkosten.

Aufwendungen für Reisen ins Ausland, die als Reisenebenkosten abgerechnet werden können, sind

 

1. Kosten für das Gepäck, wenn die Reise auf dem Luftweg erfolgt
2. Kosten für die Gepäckaufbewahrung
3. Prämie für die Gepäckversicherung
4. Kosten für einen Mietwagen, wenn dieser beim Auslandsaufenthalt notwendig ist (§ 4 Abs. 4 BRKG)
5. Parkgebühren für den Mietwagen
6. Kosten für den Stellplatz oder der Garage im Hotelkomplex
7. Kosten, die für die Zimmerreservierung im Hotel anfallen
8. Wird ein Reisebüro in Anspruch genommen, gehören auch diese Kosten zu den Reisenebenkosten
9. Kosten für ein Schließfach
10. Kosten, die aufgrund der Kommunikation zwischen Reisenden und Unternehmen in Deutschland anfallen. Dazu gehören Telefonkosten, Portokosten sowie die Aufwendungen, die für die Benutzung des Internets anfallen.
11. Mautgebühren
12. Die Kosten für alle für das Land vorgeschriebenen Schutzimpfungen sowie für die Impfungen, die notwendig sind.
13. Die Reisenebenkosten beinhalten auch die Kosten, die für den Reisepass anfallen. Dazu gehört auch das Passbild. Dies gilt nur, wenn der Personalausweis für die Einreise in den ausländischen Staat nicht ausreichend ist.
14. Fallen Kosten für ein Visum an, gehören diese auch zu den Reisenebenkosten.
15. Innerhalb der Eurozone hat der Euro Geltung. Andere Staaten haben eigene Währungseinheiten. Oft fallen für den Umtausch von Euro beispielsweise in US-Dollar Kosten an. Diese Kosten und die Ausgaben, welche durch Bargeldabhebungen per Kreditkarte im Ausland entstehen, kann der Reisende als Reisenebenkosten geltend machen. Die sicherste Variante, die Reisenebenkosten abzurechnen, ist das Sammeln von Belegen, welche die Ausgaben dokumentieren.

Reisekosten verbuchen Freiberufler, Selbstständiger

Nicht nur Arbeitnehmer genießen den Vorzug von Fortbildungsmaßnahmen, auch Freiberufler und Unternehmer nehmen ständig an Seminaren und anderen Fortbildungsmaßnahmen teil. Oft nutzen sie einen Zeitraum nach der Fortbildung für ein paar freie Tage am Tagungsort. Der Bundesgerichtshof hat hierzu geurteilt, dass die Reisekosten entsprechend aufzuteilen sind, auch Schätzungen, die sachgerecht und sinnvoll sind, dürfen als Maßstab für die Aufteilung zugrunde gelegt werden (Az. GrS 1/06 BGH).

BGH

Wie schon bei den Reisekostenabrechnungen der Arbeitnehmer ist auch bei den Aufwendungen für die Reise für Unternehmer und Freiberufler das Augenmerk auf die Hotelrechnungen zu lenken. Dies beinhalten in der Regel Übernachtung mit Frühstück, Halb- oder Vollpension. Für die reinen Übernachtungskosten kommt ein Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zur Anwendung, für die Verpflegung ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.

Freiberufler

Nehmen wir an, der Unternehmer oder Freiberufler nimmt an einer Fortbildung teil, die eine Dauer von zehn Tagen hat. Im Anschluss daran genehmigt er sich einen Kurzurlaub von fünf Tagen.

Die Reisekostenabrechnung könnte wie folgt aussehen:

• Fortbildungskosten 3.570,00 Euro brutto (netto 3.000,00 Euro)
• Fahrt- oder Flugkosten 452,20 Euro brutto (netto 380,00 Euro)
• Verpflegungskosten 240,00 Euro Pauschale (USt-frei)
• Übernachtung 1,950,00 Euro brutto (netto 1.822,43 Euro)
• Reisenebenkosten bar bezahlt 80,00 Euro brutto (netto 67,23 Euro)
• Gesamtsumme der Reise 6.292,20 Euro

Die Buchhaltung folgt nach Standardkontenrahmen 03 wie folgt

Konto 4673 Fahrtkosten 168,89 Euro
Konto 4676 Übernachtungskosten 1.214,95 Euro
Konto 4945 Fortbildung 1.655,46 Euro
Konto 4673 Verpflegungspauschale 240,00 Euro
Konto 1571 Vorsteuer 7 Prozent 85,05 Euro
Konto 1576 Vorsteuer 19 Prozent 602,09 Euro
Konto 1800 Privatentnahme 2.245,76 Euro
Konto 1890 Privateinlage 80,00 Euro
an
1200 Bank 6.292,20 Euro.

Ausgaben

Die Ausgaben, welche der Unternehmer oder Freiberufler bar oder mit seiner privaten Kreditkarte während des Seminars bezahlt, werden als Privateinlagen verbucht. Ausnahme ist, wenn der Reisende diese Kosten in seiner Reisekostenabrechnung aufführt und sich auszahlen lässt.
Bezahlt der Reisende auch die Verpflegung mit seiner privaten Kreditkarte, kann er entweder die tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen oder, wie in unserem Beispiel, die Pauschalbeträge in Anspruch nehmen.

Seminar

Findet das Seminar im Ausland statt, ist die Umsatzsteuerregelung zu beachten. Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie Ihren Steuerberater. In der Regel ist die Umsatzsteuer im Ausland bei der Reisekostenabrechnung nicht zu berücksichtigen. Nutzt der Freiberufler oder Unternehmen das Flugzeug als Transportmittel, ist auch hier die Umsatzsteuer zu beachten. Viele Fluggesellschaften nutzen § 26 Abs. 3 UStG und die darin enthaltene Steuerbefreiung.

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